Versammlungsstätten

Pflichtenübertragung

Betreiberpflichten-Übertragung

Teil1 der SBauVO lässt eine Übertragung der Betreiberpflichten nur an einen bestimmten in § 39 beschriebenen Personenkreis zu. Der Betreiber muss vor der Übertragung seiner Pflichten auf einen Beauftragten die Eignung prüfen und bestimmte Formen wahren. Er muss nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen und nach dem Bewerbungsgespräch

 

> das Aufgabengebiet festlegen

> die übertragenen Rechte und Pflichten genau benennen

> die Weisungsbefugnis definieren

> zu beachtende Besonderheiten benennen

> die Pflichtenübertragung schriftlich festhalten

 

Eine Pflichtenübertragung ist fehlerhart, wenn ein Betreiber seine Pflichten an Personen überträgt, die nicht ausreichend qualifiziert oder psychisch nicht geeignet sind. Die Vorlage eines Befähigungszeugnisses allein reicht nicht aus. Eine Pflichtenübertragung ohne ausreichene Weisungsbefugnis oder mit formalen Fehlern ist unwirksam. Die Verantwortung bleibt beim Betreiber.

 

Eine Übertragung von Betreiberpflichten an einen Veranstalter ist möglich. Voraussetzung ist:

 

> Veranstalter oder sein Vertreter ist eine natürliche Person

> Veranstalter oder sein Vertreter besitzen die Kenntnisse nach § 39 Teil1 der SBauVO

> Veranstalter oder sein Vertreter ist mit der Versammlungsstätte vertraut


Der Betreiber oder sein Beauftragter muss prüfen, ober der Veranstalter diese Voraussetzungen in allen Punkten erfüllt. Wenn nicht, ist eine Übertragung nicht möglich. In solchen Fällen muss der örtliche Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (VfVt) anwesend sein.


Zum Thema "Verteilung der Verantwortung zwischen Betreiber und Veranstalter" sei gesagt:


Eine Pflichtenübertragung auf einen Veranstalter entlastet den Bertreiber nicht. Nach § 38 Abs (5) wird der Betreiber bzw. sein Beauftragter nur von der Anwesenheitspflicht befreit. Die Befreiung wird aber unwirksam, wenn erkennbar ist, dass der Veranstalter die Gesamtverantwortung wegen mangelnder Ortskenntnis nicht übernehmen kann.


Die Gesamtverantwortung des Betreibers für seine Veranstaltungsstätte bleibt bei allen denkbaren Übertragungsmodellen uneingeschränkt erhalten. (Inhaber der Gewalt !)

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